Die Geschäftsordnung des Landesschülerrates bildet die Grundlage unserer Arbeit.

Geschäftsordnung Landesschülerrat Sachsen-Anhalt i.d.F.v. 27.08.2022 hier als PDF herunterladen.

 

Geschäftsordnung des Landesschülerrates Sachsen-Anhalt

In der Fassung vom 27. August 2022, Wolmirstedt

Selbstverständnis

Im Bewusstsein der Verantwortung gegenüber den Schüler*innen des Landes Sachsen-Anhalt haben die aus demokratischen Wahlen hervorgegangenen Vertreter*innen sich zur Aufgabe gestellt, die Interessen der gesamten Schüler*innenschaft zu repräsentieren und für ihre Anliegen der einzutreten.

Der Landesschülerrat ist ein unabhängiges, demokratisches und überparteiliches Gremium.

In Anbetracht seiner Verantwortung als Bindeglied zwischen Schüler*innenschaft, Politik und Öffentlichkeit hat der Landesschülerrat sich diese Geschäftsordnung gegeben.

 

§1 Gliederung, Namensgebung und Motto

(1) Der Landesschülerrat (LSR) gliedert sich in folgende Gremien:

– Plenum

– Vorstand

– Arbeitskreise (AK)

– Projektgruppen (PG)

– Delegation des Landesschulbeirates (LSBR)

– Delegation der Bundesschülerkonferenz (BSK)

– der Landesschülerrat gibt sich seit Oktober 2020 folgendes Motto: „Schule macht uns – wir machen Schule“

 

§2 Mitglieder des Landesschülerrates

(1) Jedes Vollmitglied ist durch die Annahme der Wahl verpflichtet, an den Plenartagungen des Landesschülerrates teilzunehmen.

(2) Wenn ein Vollmitglied verhindert ist, nimmt das jeweilige Ersatzmitglied diese Aufgaben wahr.

(3) Scheidet ein Vollmitglied des Landesschülerrates aus, so tritt an dessen Stelle sein Ersatzmitglied.

(4) Sind nach den turnusgemäßen Wahlen für den Landesschülerrat nicht alle Vollmitgliederplätze in einem Wahlkreis besetzt, können Ersatzmitglieder aller Schulformen des Wahlkreises ihre Vollmitgliedschaft beantragen.

(5) Ersatzmitglieder müssen ihr Interesse mittels Formblatt beim Vorstand bekunden. Andere Formen der Antragstellung sind nicht zulässig.

(6) Der Vorstand entscheidet binnen 4 Wochen über den gestellten Antrag und prüft im Benehmen mit der Geschäftsstelle die Verfügbarkeit von Plätzen. Die Entscheidung des Vorstands ist auf dem Formblatt zu dokumentieren.

(7) Eine Aufnahmeentscheidung ist getroffen, wenn sie mit einfacher Mehrheit im Vorstand bestätigt oder abgelehnt wurde. Sollten mehr Ersatzmitglieder ein Nachrücken beantragen, als Plätze zur Verfügung stehen, entscheidet das vom vorsitzenden Mitglied gezogene Los über die Aufnahme. Das antragstellende Mitglied ist entsprechend der getroffenen Entscheidung zu informieren.

(8) Ab dem Tage der Unterschrift der Geschäftsstelle ist das Ersatzmitglied als Vollmitglied aufgenommen und erhält somit die Rechte und Pflichten der übrigen Vollmitglieder.

(9) Weiteres kann durch eine Handlungsanweisung festgelegt werden.

 

§3 Das Plenum

(1)  Das Plenum setzt sich aus den Vollmitgliedern und stimmberechtigten Ersatzmitgliedern, im Falle der Abwesenheit des jeweiligen Vollmitgliedes, zusammen.

(2) Eine Plenartagung findet statt, wenn im Sinne des § 8 (1) ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(3) Ein Plenum muss mindestens aller zwei Kalendermonate einberufen werden. Ausnahmen bilden längere Fristen bedingt durch die Sommerferien.

 

§4 Der Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus:

– einem dem Vorstand vorsitzenden Mitglied (dieses hält insbesondere die Aufgabe der Informations- und Aufgabenverteilung an die anderen Vorstandsmitglieder inne),

–   einem dem Vorstand stellvertretend vorsitzenden Mitglied,

–   bis zu vier beisitzenden Mitgliedern.

(2)   Die Wahl erfolgt nach den Vorgaben der jeweils gültigen Fassung der Schülerwahlverordnung.

(3) Müssen Nachwahlen in Zeiten besonderer Ereignisse stattfinden, so ist es erlaubt, diese entsprechenden Wahldurchgänge per digitalen Wahlverfahrens durchzuführen. Dies benötigt die Zustimmung des teilnehmenden Plenums mit einer 2/3 Mehrheit.

(4)   Der Vorstand des Landesschülerrates arbeitet in der Regel für ein Jahr. Diese Legislaturperiode beschränkt sich auf die Zeit zwischen den jeweiligen Konstituierungen.

(5)   Der Vorstand beschließt die über die zwischen den Plenartagungen zu treffenden Entscheidungen, erstellt die Tagesordnung, bestimmt und genehmigt in Absprache mit der Geschäftsstellenleitung Referenten, führt die Beschlüsse und Weisungen des Plenums aus, vertritt dieses nach außen und hält insbesondere Aufgaben der Pressevertretung inne.

(6)   Der Vorstand ist dem Plenum zu jeder Plenartagung mündlich rechenschaftspflichtig und legt am Ende seiner jeweiligen Legislatur schriftlich einen Rechenschaftsbericht vor.

(7)   Das Plenum kann einzelnen Vorstandsmitgliedern ein destruktives

Misstrauensvotum aussprechen.

(8)   Die Vorstandsmitglieder können ihrerseits dem Plenum die Vertrauensfrage stellen.

(9)   Eine Vertrauensfrage oder ein Misstrauensantrag muss mindestens 10 Tage laut Poststempel vor der nächsten Plenartagung schriftlich an alle Mitglieder versendet werden.

(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(11) Bei einer Patt-Situation während eines Vorstandsbeschlusses bekommt der Vorsitzende nach einer erneuten Diskussion eine Zweitstimme. Der Beschluss geht per Umlaufverfahren an das Plenum und kann mit einer einfachen Mehrheit binnen 14 Tage revidiert werden.

(12) Scheidet ein dem Vorstand vorsitzendes Mitglied, dem Vorstand stellvertretend vorsitzendes Mitglied oder ein beisitzendes Mitglied vor Ablauf der ordentlichen Amtszeit aus, wird die jeweilige Position neu besetzt.

(13) Scheidet ein beisitzendes Mitglied aus, stimmt das Plenum darüber ab, oder die entsprechende Position neu besetzt wird. Die Annahme erfolgt mit einer einfachen Mehrheit.

(14) Der Vorstand entscheidet gemäß §2 über den Antrag eines Ersatzmitgliedes, die unbesetzte Stelle eines Vollmitgliedes einzunehmen. Die Entscheidung muss spätestens vier Wochen nach Antragstellung vorstandsintern getroffen werden. Näheres regelt §2 (7).

 

§5 Die Arbeitskreise und Projektgruppen

(1)     Die Arbeitskreise Öffentlichkeitsarbeit (ÖA), Inhaltliche Positionierung (IP) und Schülervertretungsarbeit (SV) bilden die Grundlage der inhaltlichen Arbeit des LSR. Die aufgeführten Arbeitskreise können nicht aufgelöst werden. Weitere Arbeitskreise können nicht hinzugefügt werden.

(2) Die AK-Leitung ist verpflichtet, zwischen den Plenartagungen mindestens eine Arbeitskreissitzung anzusetzen und durchzuführen.

(3) Es ist möglich, dass, nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand, eine Arbeitskreis- bzw. Projektgruppensitzung digital, als Telefonkonferenz o.ä., durchgeführt wird. (Nach-)Wahlen können entsprechend §4 (3) durchgeführt werden.

(4) Der LSR kann Projektgruppen bilden, die sich nach der Erledigung ihrer Aufgaben auflösen. Ihr Fortbestehen kann am Anfang der Legislaturperiode um ein Jahr verlängert werden, wenn die Umstände es erfordern.

(5) Die Anerkennung einer Projektgruppe bedarf der Zustimmung einer einfachen Mehrheit der bei der Plenartagung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(6) Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte ein leitendes Arbeitskreis-Mitglied sowie ein stellvertretend leitendes Mitglied, die Projektgruppen wählen ein leitendes Projektgruppen-Mitglied sowie ein stellvertretend leitendes Mitglied. Diese vertreten den LSR in den entsprechenden Themenfeldern und leiteten die inhaltliche Arbeit auf diesem Gebiet. Die leitenden Arbeitskreis- bzw. Projektgruppenmitglieder, sowie deren stellvertretende Mitglieder, können nur aus den Vollmitgliedern gewählt werden.

(7)  Die leitenden Arbeitskreis- bzw. Projektgruppenmitglieder sind dem Plenum zu jeder Plenartagung mündlich rechenschaftspflichtig.

(8) Jedes Vollmitglied ist zur Mitarbeit in mindestens einem Arbeitskreis des LSR verpflichtet, das dem Vorstand vorsitzende Mitglied kann in einem Arbeitskreis mitwirken. Die Mitarbeit in einer Projektgruppe ist freiwillig. Falls das Vollmitglied verhindert ist, rückt dessen Ersatzmitglied für die Sitzung nach, kann jedoch keine regulären Ämter annehmen.

(9) Die Arbeitskreise und Projektgruppen sind dazu verpflichtet, über ihre Arbeit Protokoll zu führen. Diese sind in regelmäßigen Abständen der entsprechenden Ablage in der Geschäftsstelle zuzuführen und chronologisch zu ordnen.

 

§6 Die LSBR – Delegation

Der Landesschulbeirat wirkt bei allen allgemeinen Fragen mit, die für das Schulwesen von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(1) Die LSBR-Delegation ist dem Plenum nach jeder LSBR-Sitzung mündlich rechenschaftsverpflichtet.

(2) Die LSBR-Delegation wählt aus ihrem Kreis ein leitendes Delegationsmitglied und ein stellvertretend leitendes Delegationsmitglied. Diese übernehmen die Aufgaben der Koordination und Organisation der Delegation im Vorfeld einer LSBR-Sitzung.

(3) Sollte im Vorfeld einer LSBR-Sitzung schon festzustellen sein, dass durch Verhinderung der gewählten Mitglieder nicht alle Plätze des LSR besetzt sein können, können einzelne Mitglieder aus dem Plenum kurzfristig kooptiert werden. Dies bedarf zwingend die Absprache mit dem Vorstand.

 

§6a Die BSK-Delegation

(1) Der Landesschülerrat vertritt die Interessen der Schüler*innen des Landes durch die Mitgliedschaft in der Ständigen Konferenz der Landesschülervertretungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (kurz: Bundesschülerkonferenz) auf Bundesebene.

(2) Das Plenum wählt aus seiner Mitte drei Delegierte für die Veranstaltungen und Mitarbeit in der Bundesschülerkonferenz. Weiter können bis zu zwei stellvertretende Mitglieder für die BSK-Delegation gewählt werden. Intern kann ein koordinierendes Mitglied bestimmt werden.

(3) Die gewählte Delegation ist in ihrer gesamten Arbeit an die aktuellen Beschlüsse des Landesschülerrates gebunden. Gibt es Themen, zu denen der Landesschülerrat auch in der Vergangenheit keine klare Position bezogen hat, muss sich mit den Stimmen unseres Bundeslandes enthalten werden.

(4) Die BSK-Delegation ist zu jeder Plenartagung dem Plenum gegenüber rechenschaftspflichtig.

(5) Ein Austritt aus der Bundesschülerkonferenz ist nur nach vorheriger Debatte und Konsens im Plenum möglich.

 

§7 Die Geschäftsstellenleitung

(1) Die Geschäftsstellenleitung wird vom Land Sachsen-Anhalt angestellt. Sie gewährleistet die organisatorische Arbeit. Weiter empfängt sie ihre Aufgaben vom Vorstand sowie dem Plenum und kann an deren Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Die Besetzung der Geschäftsstelle wird im Benehmen zwischen dem LSR und dem zuständigen Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt geregelt. Bei der Einstellung der Geschäftsstellenleitung nimmt das Plenum sein Vorschlagsrecht und der Vorstand sein Beratungsrecht gegenüber dem Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt wahr.

(3)  Die Buchung von Fahrscheinen sowie das Ausstellen Freistellungsanträgen obliegt ausschließlich der Geschäftsstellenleitung.

(4) Die Geschäftsstellenleitung verschickt vor der ersten Plenartagung jedem Mitglied und dessen Ersatzmitglied Belehrungen, die von den Erziehungsberechtigten bzw. von den volljährigen Schüler*innen zu unterschreiben sind. Besteht eine vorsätzliche Missachtung der Belehrung, so kann die Geschäftsstellenleitung das betroffene Mitglied nach in Kenntnissetzung des Vorstandes mit sofortiger Wirkung von der Veranstaltung ausschließen.

(5) Die Leitung der Geschäftsstelle prüft im Benehmen mit dem Vorstand Anträge, die das Nachrücken von Ersatzmitgliedern betreffen.
Näheres regelt § 2 (6) und (8).

 

§8 Plenartagungen

(1) Zu den Sitzungen des Plenums ist ordnungsgemäß eingeladen, wenn die Mitglieder 14 Kalendertage, laut Absendedatum, zuvor benachrichtigt wurden und eine Tagesordnung, die jeden Verhandlungsgegenstand besonders bezeichnet, beigefügt ist. Die Tagesordnung ist bis zur Bestätigung durch die stimmberechtigten Mitglieder vorbehaltlich.

(2) Das Plenum kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes ohne Einhaltung der Fristen zusammentreten, indem alle Mitglieder über Termin und Inhalt unterrichtet werden. In diesem Fall sind die Vollmitglieder beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Vollmitglieder anwesend sind.

(3) Die Sitzungsleitung obliegt dem Vorstand vorsitzenden Mitglied. Während dieses abwesend ist, übernimmt das dem Vorstand stellvertretend vorsitzende Mitglied die Sitzungsleitung. In Abwesenheit beider muss die Sitzungsleitung mit einfacher Mehrheit gewählt werden.

(4) Über die Sitzungen der unter §1 (1) aufgeführten Gremien ist Protokoll zu führen und allen Voll- und Ersatzmitgliedern, spätestens nach 14 Kalendertagen, zugänglich zu machen.

(5) Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Betroffene, auf deren Person in einer Aussprache Bezug genommen wurde, erhalten sofort Gelegenheit zu einer persönlichen Stellungnahme.

(6) Wortmeldungen zur Tagesordnung werden vor allen anderen aufgerufen, sie können insbesondere

– Schließung der Redeliste,

– Beendigung der Debatte,

– Begrenzung der Redezeit,

– Verweisung an einen Arbeitskreis oder den Vorstand,

– Übergang zur Tagesordnung (TO),

– Nichtbefassung oder

– Unterbrechung der Sitzung lauten.

(7) Plenartagungen können bei besonderen Ereignissen digital durchgeführt werden. Inhaltliche Themen können eruiert werden. Es muss nach §8 (1) satzungsgemäß geladen werden. Dringlichkeitsentscheidungen können nach §8 (2) durchgeführt werden.

 

§9 Beschlussfassung

(1) Die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen und ändern die Geschäftsordnung (GO), Änderungen im Selbstverständnis sowie sonstige Positionen und Projekte des LSR.

(2)  Fehlt das Vollmitglied auf Plenartagungen, wird sein Ersatzmitglied stimmberechtigt. Bei der Wahl von Ämtern ist das Ersatzmitglied wahlberechtigt, jedoch nicht selbst wählbar. Er besitzt somit das passive Wahlrecht.

(3) Die Behandlung von Anträgen zur Geschäftsordnung muss mit einer 2/3 Mehrheit des Plenums beschlossen werden.

(4) Der Beschluss über einen Änderungsantrag zur Geschäftsordnung bedarf einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden stimmenberechtigten Mitglieder.

(5) Nach § 8 (1) können inhaltliche Tagesordnungspunkte von allen Mitgliedern vor Beschluss der Tagesordnung gestellt werden. Über die Aufnahme in die Tagesordnung stimmt das Plenum mit einer einfachen Mehrheit ab.

(6) Nach der Bestätigung der Tagesordnung müssen Anträge zur Tagesordnung mit einer 2/3 Mehrheit zur Behandlung angenommen werden. Die Annahme des Antrages erfolgt ebenfalls mit 2/3 Mehrheit.

(7) Inhaltliche Anträge werden mit einer einfachen Mehrheit angenommen. Sie dienen als Grundlage der Arbeit des Vorstandes und des Plenums.

(8) Zu allen Anträgen können von Mitgliedern des Plenums Änderungsanträge gestellt werden. Lehnt der Antragsteller den Änderungsantrag ab, wird über diesen mit einer einfachen Mehrheit abgestimmt.

(9) Alle weiteren Abstimmungen bedürfen die Zustimmung der einfachen Mehrheit.

(10) In jedem Fall müssen die Anträge, Abstimmungen und Änderungen protokollarisch erfasst und nachvollziehbar dokumentiert werden. Die in (3) und (4) aufgeführten Regelungen betreffen ausschließlich Plenartagungen. Alle übrigen Abstimmungen gelten für die Sitzungen der Arbeitskreise und Projektgruppen entsprechend.  

 

§10 Ausscheiden und Rücktritt

(1) Vertreter*innen des Landesschülerrates scheiden aus ihrem Amt aus:

– wenn sie von ihrem Amt zurücktreten oder

– wenn sie nicht mehr Schüler*in des Landes Sachsen-Anhalt sind.

(2) Versäumt ein Mitglied die Sitzungen dreimal unentschuldigt, so wird es durch den Vorsitzenden schriftlich aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu seiner weiteren Arbeit im LSR zu erklären. Lässt das Mitglied diese Frist ohne Abgabe einer Erklärung verstreichen, wird ihm der Rücktritt nahegelegt.

(3)  Mitglieder können in Folge unangebrachten Verhaltens durch die Geschäftsstellenleitung, den Vorsitzenden und bei Arbeitskreis- oder Projektgruppensitzungen durch das entsprechend vorsitzende Mitglied von einer Veranstaltung des Landesschülerrates ausgeschlossen werden.

 

§11 Präsenzpflicht

(1) Jedes Mitglied teilt der Geschäftsstelle unverzüglich mit, wenn es an der Teilnahme einer Sitzung oder einer Veranstaltung der unter
§ 1 (1) genannten Gremien oder sonstigen Veranstaltungen verhindert ist.

(2)  Fehlt ein Mitglied insgesamt dreimal unentschuldigt, so greift
§ 10 (2) Satz 2 GO.

(3) Die Anmeldung zu einer Plenartagung des Landesschülerrates ist bis zur angegebenen Frist schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Die Frist überschreitenden Anmeldungen werden im Einvernehmen zwischen Geschäftsstellenleitung und Vorstand angenommen bzw. abgelehnt.

 

Schlussbestimmung

Die Geschäftsordnung tritt am Tage ihrer Verabschiedung in Kraft.

 

Abkürzungsverzeichnis

 

AK Arbeitskreis
AKL Arbeitskreisleiter*in
bzw. Beziehungsweise
GO Geschäftsordnung
IP Inhaltliche Positionierung
LSBR Landesschulbeirat
LSR Landesschülerrat
ÖA Öffentlichkeitsarbeit
PG Projektgruppe
SV Schülervertretungsarbeit
TO Tagesordnung

 

 

 

Selbstverständnis

Im Bewusstsein der Verantwortung gegenüber den Schüler*innen des Landes Sachsen-Anhalt haben die aus demokratischen Wahlen hervorgegangenen Vertreter*innen sich zur Aufgabe gestellt, die Interessen der gesamten Schüler*innenschaft zu repräsentieren und für ihre Anliegen der einzutreten.

 

Der Landesschülerrat ist ein unabhängiges, demokratisches und überparteiliches Gremium.

 

In Anbetracht seiner Verantwortung als Bindeglied zwischen Schüler*innenschaft, Politik und Öffentlichkeit hat der Landesschülerrat sich diese Geschäftsordnung gegeben.

 

  • 1 Gliederung, Namensgebung und Motto

(1) Der Landesschülerrat (LSR) gliedert sich in folgende Gremien:

– Plenum

– Vorstand

– Arbeitskreise (AK)

– Delegation des Landesschulbeirates (LSBR)

– Projektgruppen (PG)

– der Landesschülerrat gibt sich seit Oktober 2020 folgendes Motto: „Schule macht uns – wir machen Schule“

 

  • 2 Mitglieder des Landesschülerrates

(1) Jedes Vollmitglied ist durch die Annahme der Wahl verpflichtet, an den Plenartagungen des Landesschülerrates teilzunehmen.

(2) Wenn ein Vollmitglied verhindert ist, nimmt das jeweilige Ersatzmitglied diese Aufgaben wahr.

(3) Scheidet ein Vollmitglied des Landesschülerrates aus, so tritt an dessen Stelle sein Ersatzmitglied.

 

 

  • 3 Das Plenum

(1)  Das Plenum setzt sich aus den Vollmitgliedern und stimmberechtigten Ersatzmitgliedern, im Falle der Abwesenheit des jeweiligen Vollmitgliedes, zusammen.

(2) Eine Plenartagung findet statt, wenn im Sinne des § 8 (1) ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(3) Ein Plenum muss mindestens aller zwei Kalendermonate einberufen werden. Ausnahmen bilden längere Fristen bedingt durch die Sommerferien.

 

  • 4 Der Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus:

– einem dem Vorstand vorsitzenden Mitglied (dieses hält insbesondere die Aufgabe der Informations- und Aufgabenverteilung an die anderen Vorstandsmitglieder inne),

–   einem dem Vorstand stellvertretend vorsitzenden Mitglied,

–   bis zu vier beisitzenden Mitgliedern.

(2)   Die Wahl erfolgt nach den Vorgaben der jeweils gültigen Fassung der Schülerwahlverordnung.

(3) Müssen Nachwahlen in Zeiten besonderer Ereignisse stattfinden, so ist es erlaubt, diese entsprechenden Wahldurchgänge per digitalen Wahlverfahrens durchzuführen. Dies benötigt die Zustimmung des teilnehmenden Plenums mit einer 2/3 Mehrheit.

(4)   Der Vorstand des Landesschülerrates arbeitet in der Regel für ein Jahr. Diese Legislaturperiode beschränkt sich auf die Zeit zwischen den jeweiligen Konstituierungen.

(5)   Der Vorstand beschließt die über die zwischen den Plenartagungen zu treffenden Entscheidungen, erstellt die Tagesordnung, bestimmt und genehmigt in Absprache mit der Geschäftsstellenleitung Referenten, führt die Beschlüsse und Weisungen des Plenums aus, vertritt dieses nach außen und hält insbesondere Aufgaben der Pressevertretung inne.

(6)   Der Vorstand ist dem Plenum zu jeder Plenartagung mündlich rechenschaftspflichtig und legt am Ende seiner jeweiligen Legislatur schriftlich einen Rechenschaftsbericht vor.

(7)   Das Plenum kann einzelnen Vorstandsmitgliedern ein destruktives

Misstrauensvotum aussprechen.

(8)   Die Vorstandsmitglieder können ihrerseits dem Plenum die Vertrauensfrage stellen.

(9)   Eine Vertrauensfrage oder ein Misstrauensantrag muss mindestens 10 Tage laut Poststempel vor der nächsten Plenartagung schriftlich an alle Mitglieder versendet werden.

(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(11) Bei einer Patt-Situation während eines Vorstandsbeschlusses bekommt der Vorsitzende nach einer erneuten Diskussion eine Zweitstimme. Der Beschluss geht per Umlaufverfahren an das Plenum und kann mit einer einfachen Mehrheit binnen 14 Tage revidiert werden.

(12) Scheidet ein dem Vorstand vorsitzendes Mitglied, dem Vorstand stellvertretend vorsitzendes Mitglied oder ein beisitzendes Mitglied vor Ablauf der ordentlichen Amtszeit aus, wird die jeweilige Position neu besetzt.

(13) Scheidet ein beisitzendes Mitglied aus, stimmt das Plenum darüber ab, ob die entsprechende Position neu besetzt wird. Die Annahme erfolgt mit einer einfachen Mehrheit.

 

  • 5 Die Arbeitskreise und Projektgruppen

(1)  Die Arbeitskreise Öffentlichkeitsarbeit (ÖA), Inhaltliche Positionierung (IP) und Schülervertretungsarbeit (SV) bilden die Grundlage der inhaltlichen Arbeit des LSR. Die AK-Leitung ist verpflichtet, zwischen den Plenartagungen mindestens eine Arbeitskreissitzung anzusetzen und durchzuführen.

(2) Es ist möglich, dass, nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand, eine Arbeitskreis- bzw. Projektgruppensitzung digital, als Telefonkonferenz o.ä., durchgeführt wird. (Nach-)Wahlen können entsprechend §4 Abs.3 durchgeführt werden.

(3) Die unter § 5 Abs. 1 aufgeführten Arbeitskreise können nicht aufgelöst werden. Weitere Arbeitskreise können nicht hinzugefügt werden.

(4) Jedes Vollmitglied ist zur Mitarbeit in mindestens einem Arbeitskreis des LSR verpflichtet, das dem Vorstand vorsitzende Mitglied kann in einem Arbeitskreis mitwirken. Die Mitarbeit in einer Projektgruppe ist freiwillig. Falls das Vollmitglied verhindert ist, rückt dessen Ersatzmitglied für die Sitzung nach, kann jedoch keine regulären Ämter annehmen.

(5) Der LSR kann Projektgruppen bilden, die sich nach der Erledigung ihrer Aufgaben auflösen. Ihr Fortbestehen kann am Anfang der Legislaturperiode um ein Jahr verlängert werden, wenn die Umstände es erfordern.

(6) Die Anerkennung einer Projektgruppe bedarf der Zustimmung einer einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

(7) Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte ein leitendes Arbeitskreis-Mitglied sowie ein stellvertretend leitendes Mitglied, die Projektgruppen wählen einen ein leitendes Projektgruppen-Mitglied sowie ein stellvertretend leitendes Mitglied. Diese vertreten den LSR in den entsprechenden Themenfeldern und leitet die inhaltliche Arbeit auf diesem Gebiet. Die leitenden Arbeitskreis- bzw. Projektgruppenmitglieder, sowie deren stellvertretende Mitglieder, können aus den Vollmitgliedern gewählt werden.

(8)  Die leitenden Arbeitskreis- bzw. Projektgruppenmitglieder sind dem Plenum zu jeder Plenartagung mündlich rechenschaftspflichtig.

 

  • 6 Die LSBR – Delegation

Der Landesschulbeirat wirkt bei allen allgemeinen Fragen mit, die für das Schulwesen von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(1) Die LSBR-Delegation ist dem Plenum nach jeder LSBR-Sitzung mündlich rechenschaftsverpflichtet.

(2) Die LSBR-Delegation wählt aus ihrem Kreis ein leitendes Delegationsmitglied und ein stellvertretend leitendes Delegationsmitglied. Diese übernehmen die Aufgaben der Koordination und Organisation der Delegation im Vorfeld einer LSBR-Sitzung.

 

  • 7 Die Geschäftsstellenleitung

(1) Die Geschäftsstellenleitung wird vom Land Sachsen-Anhalt angestellt. Sie gewährleistet die organisatorische Arbeit. Weiter empfängt sie ihre Aufgaben vom Vorstand sowie dem Plenum und kann an deren Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, hat jedoch kein Stimmrecht.

(2) Die Besetzung der Geschäftsstelle wird im Benehmen zwischen dem LSR und dem zuständigen Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt geregelt. Bei der Einstellung der Geschäftsstellenleitung nimmt das Plenum sein Vorschlagsrecht und der Vorstand sein Beratungsrecht gegenüber dem Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt wahr.

(3)  Die Buchung von Fahrscheinen sowie das Ausstellen Freistellungsanträgen obliegt ausschließlich der Geschäftsstellenleitung.

(4) Die Geschäftsstellenleitung verschickt vor der ersten Plenartagung jedem Mitglied und dessen Ersatzmitglied Belehrungen, die von den Erziehungsberechtigten bzw. von den volljährigen Schüler*innen zu unterschreiben sind. Besteht eine vorsätzliche Missachtung der Belehrung, so kann die Geschäftsstellenleitung das betroffene Mitglied nach in Kenntnissetzung des Vorstandes mit sofortiger Wirkung von der Veranstaltung ausschließen.

 

  • 8 Plenartagungen

(1) Zu den Sitzungen des Plenums ist ordnungsgemäß eingeladen, wenn die Mitglieder 14 Kalendertage, laut Absendedatum, zuvor benachrichtigt wurden und eine Tagesordnung, die jeden Verhandlungsgegenstand besonders bezeichnet, beigefügt ist. Die Tagesordnung ist bis zur Bestätigung durch die stimmberechtigten Mitglieder vorbehaltlich.

(2) Das Plenum kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes ohne Einhaltung der Fristen zusammentreten, indem alle Mitglieder über Termin und Inhalt unterrichtet werden. In diesem Fall sind die Vollmitglieder beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Vollmitglieder anwesend sind.

(3) Die Sitzungsleitung obliegt dem Vorstand vorsitzenden Mitglied. Während dieses abwesend ist, übernimmt das dem Vorstand stellvertretend vorsitzende Mitglied die Sitzungsleitung. In Abwesenheit beider muss die Sitzungsleitung mit einfacher Mehrheit gewählt werden.

(4) Über die Sitzungen der unter § 1 (1) aufgeführten Gremien ist Protokoll zu führen und allen Voll- und Ersatzmitgliedern, spätestens nach 14 Kalendertagen, zugänglich zu machen.

(5) Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Betroffene, auf deren Person in einer Aussprache Bezug genommen wurde, erhalten sofort Gelegenheit zu einer persönlichen Stellungnahme.

(6) Wortmeldungen zur Tagesordnung werden vor allen anderen aufgerufen, sie können insbesondere auf:

– Schließung der Redeliste,

– Beendigung der Debatte,

– Begrenzung der Redezeit,

– Verweisung an einen Arbeitskreis oder den Vorstand,

– Übergang zur Tagesordnung (TO),

– Nichtbefassung oder

– Unterbrechung der Sitzung lauten.

(7) Plenartagungen können bei besonderen Ereignissen digital durchgeführt werden. Inhaltliche Themen können eruiert werden. Es muss nach §8 (1) satzungsgemäß geladen werden. Dringlichkeitsentscheidungen können nach §8 (2) durchgeführt werden.

 

  • 9 Beschlussfassung

(1) Die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen und ändern die Geschäftsordnung (GO), Änderungen im Selbstverständnis sowie sonstige Positionen und Projekte des LSR.

(2)  Fehlt das Vollmitglied auf Plenartagungen, wird sein Ersatzmitglied stimmberechtigt. Bei der Wahl von Ämtern ist das Ersatzmitglied wahlberechtigt, jedoch nicht selbst wählbar. Er besitzt somit das passive Wahlrecht.

(3) Der Beschluss über einen Änderungsantrag zur Geschäftsordnung bedarf einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden stimmenberechtigten Mitglieder.

(4) Die Behandlung von Anträgen zur Geschäftsordnung muss mit einer 2/3 Mehrheit des Plenums beschlossen werden.

(5) Nach § 8 (1) können inhaltliche Tagesordnungspunkte von allen Mitgliedern vor Beschluss der Tagesordnung gestellt werden. Über die Aufnahme in die Tagesordnung stimmt das Plenum mit einer einfachen Mehrheit ab.

(6) Nach der Bestätigung der Tagesordnung müssen Anträge zur Tagesordnung mit einer 2/3 Mehrheit zur Behandlung angenommen werden. Die Annahme des Antrages erfolgt ebenfalls mit 2/3 Mehrheit.

(7) Inhaltliche Anträge werden mit einer einfachen Mehrheit angenommen. Sie dienen als Grundlage der Arbeit des Vorstandes und des Plenums.

(8) Zu allen Anträgen können von Mitgliedern des Plenums Änderungsanträge gestellt werden. Lehnt der Antragsteller den Änderungsantrag ab, wird über diesen mit einer einfachen Mehrheit abgestimmt.

 

  • 10 Ausscheiden und Rücktritt

(1) Vertreter*innen des Landesschülerrates scheiden aus ihrem Amt aus:

– wenn sie von ihrem Amt zurücktreten oder

– wenn sie nicht mehr Schüler*in des Landes Sachsen-Anhalt sind.

(2) Versäumt ein Mitglied die Sitzungen dreimal unentschuldigt, so wird es durch den Vorsitzenden schriftlich aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu seiner weiteren Arbeit im LSR zu erklären. Lässt das Mitglied diese Frist ohne Abgabe einer Erklärung verstreichen, wird ihm der Rücktritt nahegelegt.

(3)  Mitglieder können in Folge unangebrachten Verhaltens durch die Geschäftsstellenleitung, den Vorsitzenden und bei Arbeitskreis- oder Projektgruppensitzungen durch das entsprechend vorsitzende Mitglied von einer Veranstaltung des Landesschülerrates ausgeschlossen werden.

 

  • 11 Präsenzpflicht

(1) Jedes Mitglied teilt der Geschäftsstelle unverzüglich mit, wenn es an der Teilnahme einer Sitzung oder einer Veranstaltung der unter
§ 1 (1) genannten Gremien oder sonstigen Veranstaltungen verhindert ist.

(2)  Fehlt ein Mitglied insgesamt dreimal unentschuldigt, so greift
§ 10 (2) Satz 2 GO.

(3) Die Anmeldung zu einer Plenartagung des Landesschülerrates ist bis zur angegebenen Frist schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Die Frist überschreitenden Anmeldungen werden im Einvernehmen zwischen Geschäftsstellenleitung und Vorstand angenommen bzw. abgelehnt.

 

Schlussbestimmung

Die Geschäftsordnung tritt am Tage ihrer Verabschiedung in Kraft.

 

 

 

 

Abkürzungsverzeichnis

 

AK Arbeitskreis
AKL Arbeitskreisleiter*in
bzw. beziehungsweise
GO Geschäftsordnung
IP Inhaltliche Positionierung
LSBR Landesschulbeirat
LSR Landesschülerrat
ÖA Öffentlichkeitsarbeit
PG Projektgruppe
SV Schülervertretungsarbeit
TO Tagesordnung