Schülervertretung
Welche Rechte ihr habt, wie eure Schülervertretung aufgebaut ist und was ihr tun könnt, wenn es nicht vorangeht.
Das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt garantiert eure Schülervertretung. Sie beginnt in der Klasse und reicht bis zum Landesschülerrat, der gegenüber Bildungsministerium und Landtag spricht.
Was das Gesetz sagt
Von den Klassenverbänden und dem Schülerrat sowie in Schülerversammlungen der Schule können alle schulischen sowie alle die Schülerinnen und Schüler in besonderem Maße bewegenden Fragen erörtert werden. Auch an Grundschulen kann ein Schülerrat gebildet werden.
§ 49 Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Maßgeblich ist die amtliche Fassung.
Der Gesetzgeber hat das weit gefasst: Ihr könnt über alle schulischen Fragen beraten und über alles, was euch besonders bewegt. Das Schülervertretungshandbuch des Landes erklärt, wie ihr dieses Recht in den Konferenzen der Schule nutzt und welche Fristen gelten.
Die vier Ebenen
von der Klasse bis ins LandIn der Klasse
Klassensprecherin oder Klassensprecher
Von der Klasse gewählt. Erste Ansprechperson, wenn im Unterricht oder in der Klasse etwas nicht läuft.
In der Schule
Schülerrat der Schule
Alle Klassensprecherinnen und Klassensprecher zusammen. Wählt die Schülersprecherin oder den Schülersprecher und die Vertretungen für die Konferenzen.
Im Landkreis oder in der Stadt
Kreis- und Stadtschülerrat
Die Schülerräte der Schulen eines Gebiets entsenden ihre Vertretung. In Sachsen-Anhalt gibt es 14 davon.
Im Land
Landesschülerrat Sachsen-Anhalt
Wird von den 14 Kreis- und Stadtschülerräten beschickt und vertritt die rund 200.000 Schülerinnen und Schüler gegenüber Ministerium und Landtag.
Häufige Fragen
Worüber darf eine Schülervertretung mitreden?
Das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt formuliert es weit: In den Klassenverbänden, im Schülerrat und in Schülerversammlungen können alle schulischen Fragen erörtert werden, dazu alles, was Schülerinnen und Schüler in besonderem Maße bewegt. Die Beteiligung an den Konferenzen der Schule ist gesondert geregelt; die einschlägigen Vorschriften sind im Schülervertretungshandbuch abgedruckt.
Wer darf sich wählen lassen?
Wahlberechtigung, Wählbarkeit und das Wahlverfahren regelt die Schülerwahlverordnung des Landes (SchWVO). Sie ist im Schülervertretungshandbuch vollständig abgedruckt, zusammen mit Fristen, Einladung und Niederschrift der Wahl.
Wie fängt unsere Schülervertretung an?
Mit der Wahl der Klassensprecherinnen und Klassensprecher, danach der ersten Sitzung des Schülerrates. Für Einladung, Protokoll und Wahlniederschrift gibt es fertige Mustervorlagen zum Herunterladen.
Bei uns läuft die SV-Arbeit nicht. Wer hilft?
Der Arbeitskreis Schülervertretungsarbeit des Landesschülerrates kommt kostenfrei an eure Schule. In einem SV-Seminar geht es um Sitzungsleitung, eure Rechte, den Aufbau eines Teams und die Planung von Projekten. Anfragen laufen über das Kontaktformular.
Was macht der Landesschülerrat mit unserem Anliegen?
Das Plenum tagt in der Regel alle zwei Monate und kann Positionierungen beschließen. Der Landesschülerrat schickt sie an das Bildungsministerium oder die zuständige Stelle. Alle bisherigen Beschlüsse stehen im Volltext auf dieser Website.
Womit ihr sofort loslegen könnt
Mach mit
Holt euch ein SV-Seminar an die Schule
Kostenfrei, vor Ort, von Schüler*innen für Schüler*innen: Sitzungen leiten, Rechte kennen, ein Team aufbauen, Projekte planen.