Positionierung
Jugendarrest als Maßnahme in Folge eines durch Schulverweigerung ausgelösten Verfahrens
Maßgebliches Dokument
Verbindlich ist die beschlossene Fassung als PDF. Der folgende Text ist die barrierearme Lesefassung daraus.
Original als PDF (349 KB)Positionierung des Landesschülerrats Sachsen-Anhalt zum Thema Jugendarrest als Maßnahme in Folge eines durch Schulverweigerung ausgelösten Verfahrens: Der Landesschülerrat Sachsen-Anhalt beschäftigte sich auf der Plenartagung vom 27. Februar bis 1. März 2015 mit dem Thema Jugendarrest als Maßnahme in Folge eines durch Schulverweigerung ausgelösten Verfahrens und positionierte sich wie folgt: Unter Jugendarrest verstehen wir die Möglichkeit zuständiger Behörden, im Fall der Missachtung der bei wiederholter Verletzung der Schulpflicht ausgelösten Auflagen durch Jugendliche diese für bis zu 4 Wochen in Jugendhaftanstalten unterzubringen.
Aus unserer Sicht sollte diese Maßnahme als letzter möglicher Ausweg betrachtet werden und nur so selten wie nötig zur Anwendung kommen, da es andere Möglichkeiten gibt, Schulverweigerung zu ahnden und eine langfristige Besserung des Verhaltens durch die Verhängung von Jugendarrest nicht zwangsläufig gegeben ist. Dabei muss der Arrest allerdings auch als ein unverzichtbares außerschulisches Signal betrachtet werden, welches zur Abschreckung dienen kann. Ein Beleg für die meist nicht auftretende Verhaltensänderung ist die durchschnittliche Rückfallquote von 60 Prozent.
Diese lässt sich unserer Meinung nach viel mehr mit den verschiedensten Problemen, die dazu führen, dass junge Menschen den Schulbesuch verweigern, begründen. So zeigt sich in später geführten Gesprächen mit Betroffenen, dass persönliche Krisen, Spannungen im Elternhaus, Konflikte mit Lehrkräften oder auch die Ausgrenzung durch MitschülerInnen zu diesem Verhalten geführt haben. Diese vielfältigen Ursachen machen eine intensive Einzelfallbetrachtung notwendig und schließen die Lösung solcher Konflikte durch Entzug der Freizeit oder 4 Wochen Aufenthalt in einer Gefängniszelle aus.
Der bisherige Runderlass des Kultusministeriums vom 14.1.2015 – 24-83107, der den Umgang mit Schulverweigerung in Sachsen-Anhalt regelt, sieht dementsprechend den persönlichen Kontakt zu den betroffenen SchülerInnen bzw. deren Erziehungsberechtigten vor und befürwortet auch eine weitere pädagogische Lösungssuche. Die in den vergangenen Jahren gleichbleibende Zahl an verhängten Jugendarresten lässt jedoch die Annahme zu, dass die Auseinandersetzung mit den individuellen Ursachen der Schulverweigerung noch nicht umfangreich genug fokussiert wird.
Aus den oben aufgeführten Gründen ergibt sich für uns, dass gesteigerter Wert auf den Umgang mit potentiellen SchulverweigererInnen gelegt werden sollte, um die Anwendung des Jugendarrestes in diesem Zusammenhang vermeiden zu können. Außerdem müssen die Kommunikationsstrukturen zwischen Schule und Elternhaus ausgeweitet und spezifiziert und das Fernbleiben vom Unterricht muss möglichst noch am selben Tag an die Erziehungsberechtigten weitergegeben werden.
Weiterhin müssen die Lehrkräfte in diesem Themenkomplex besser aus- und fortgebildet werden, um auch als Helferteams, bestehend aus VertrauenslehrerInnen, SchulsozialarbeiterInnen und MitarbeiterInnen der kommunalen Dienste, agieren zu können. Diese Gruppen können sich vor den Schulklassen vorstellen und individuelle Hilfspläne für die betreffenden SchulverweigerInnen erarbeiten. Ein solches Konzept existiert bereits in Niedersachsen unter dem Namen „Pilotprojekt der Landesregierung zum Thema: Schulschwänzen“. Der Landesschülerrat Sachsen-Anhalt